Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen - Chemieunterricht in Brandenburg

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Hinweise zum Umgang mit Gefahrstoffen

Experimente

aktualisiert: 19.03.2012
Auf dieser Seite werden Hinweise zur Sicherheit im Chemieunterricht gegeben.

Dazu gehören u.a. Informationen zu aktualisierten Einstufungen von Chemikalien, zur Dokumentationspflicht sowie Hinweise zur Organisation der Sammlung.
Die Hinweise ersetzen nicht das eigene Studium der einschlägigen Vorschriften und Richtlinien und eheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Quelle für die Einstufung von Chemikalien ist das "Deutsche Gefahrstoffinformationssystem Schule", kurz D-GISS in seiner aktuellen Version (z.Zt. 2011/12) und die GESTIS-Stoffdatenbank

Rechte und Pflichten
Für uns sind folgende Vorschriften relevant (staatliches und autonomes Recht):


Ich habe die Richtlinien durchgearbeitet, mich auf wesentliche Aussagen beschränkt und auf 16 Seiten verdichtet.Die Zusammenstellung ist nur eine Übersicht und ersetzt nicht das Original! Ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit der Zusammenstellung. Pflichten des Chemielehrers (Stand Okt. 2010)
Sehr hilfreich und informativ sind auch die Seiten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Sichere Schule - Chemie

Laut Gefahrstoffverordnung §6 sind wir als Fachlehrer verpflichtet für Experimente in der Schule Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.
Rechtliche Grundlagen und daraus resultierende Pflichten. (Kommentar)
Muster
zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (kein offizielles Formblatt sondern aus dem Studium der Gefahrstoffverordnung und anderen Vorschlägen entstanden)

Etiketten - Für uns besteht kein akuter Handlungsbedarf. Es braucht nichts umetikettiert werden! Die Pflicht zur Kennzeichnung nach GHS betrifft in erster Linie sogenannnte "Inverkehrbriger", sprich der Chemikalienhandel. (siehe auch weiter unten)

Gefahrstoffliste
Laut der Gefahrstoffverordnung §6(10) ist ein Gefahrstoffverzeichnis, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird, zu führen.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

Da zur Form nichts ausgesagt ist, kann das Verzeichnis auch in elektronischer Form vorliegen. Wichtig ist die regelmäßige Aktualisierung. Eine Kopie der Liste solte beim Schulleiter aufbewahrt werden.
Das Unterlassen oder die unvollständige der Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes dar.
Trivialnamen-Liste

Allgemeines Zum neuen Gefahrstoffsystem GHS

Z. Zt. wird EU-weit schrittweise eine neues Gefahrsstoffsystem (GHS) eingeführt:
Im Jahr 1992 wurde auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro das Ziel festgelegt, eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herbeizuführen.
Im Jahr 2003 wurde das "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) mit dem so genannten "purple book" erstmals vorgelegt. Es wird kontinuierlich erweitert und verbessert und erscheint alle zwei Jahre in aktualisierter Fassung.
Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz.
GHS setzt damit Maßstäbe für die Bewertung der intrinsischen Eigenschaften von Chemikalien (Einstufung) und schafft eine gemeinsame Basis, wie deren entsprechende Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt). (Quelle: Umweltbundesamt)
Das GHS-System kurz erklärt: Umweltbundesamt
Foliensatz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Einführung GHS/REACh.

Infos zur neuen Chemikalienverordnung REACh
REACH steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Es handelt sich dabei um eine neue EU-Chemikalienverordnung, die das Chemikalienrecht europaweit zentralisieren und vereinfachen soll.
Am 1. Juni 2007 ist REACh in Kraft getreten.
Bekanntmachung zu Gefahrstoffen: BekGS 408


Kein Grund zur Hektik in den Schulen  (Quelle: Ludger Hohenberger in "pluspunkt" Ausgabe 3/2010 S. 9 – Magazin für Sicherheit und Gesundheit in der Schule, herausgegeben von der DGUV)
Was die neuen Kennzeichnungsvorschriften nach GHS* für die Schulen bedeuten
Die Vorgaben des GHS richten sich ausschließlich an die lnverkehrbringer** von Chemikalien. Statt der bekannten orangefarbenen quadratischen Gefahrensymbole warnen zukünftig beim GHS rot umrandete Rauten, die ein schwarzes Symbol auf weißem Grund tragen, bildhaft vor möglichen Gefahren.
Für die Verpflichtung zur neuen Kennzeichnung gibt es Übergangsfristen.
Bis zum Ende der entsprechenden Übergangsfristen ist ein lnverkehrbringen entweder mit der alten oder der neuen Kennzeichnung möglich. Die gleichzeitige Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungsist allerdings nicht zulässig.

Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes in der Schule
Die unterschiedlichen Kriterien und Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung nach dem bisherigen und nach dem neuen Recht sowie neue Einstufungs- und Kennzeichnungselemente können den Eindruck erwecken, dass die nach GHS gekennzeichneten Stoffe oder Gemische ein höheres oder niedrigeres Gefahrenpotenzial hätten, als bisher angenommen.
Dieser Eindruck ist allerdings meistens unzutreffend, weil die gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien aus den dem Stoff innewohnenden Eigenschaften abgeleitet werden. Das verwendete System des lnverkehrbringers zur Einstufung und Kennzeichnung spielt daher für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in der Schule eine sehr untergeordnete Rolle.
Denn in den einschlägigen Rechts(z. B. Gefahrstoffverordnung, GUV-SR 2003, Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht - RISU) bleiben die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 01.06.2015 erhalten.
Davon unabhängig wird erwartet, dass die Schülerinnen und Schüler sowie die sonstigen Beschäftigten in der Schule bereits mit dem neuen System zur Einstufung und Kennzeichnung vertraut gemacht werden.

Fazit
Da der Änderungsaufwand zur Kennzeichnung aufgrund der Vielzahl der Chemikalien in der Schule erheblich sein kann, werden selbst bei zügiger Vorgehensweise für einige Zeit beide Kennzeichnungsin der Schule nebeneinander vorkommen.
Die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in der Schule ist bis zum Ablauf der entsprechenden Übergangsfristen beziehungsweise bis zur Anpassung des nationalen Gefahrstoffrechts zulässig.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Schulen ihre bestehenden Chemikalienbestände nicht auf der Basis von GHS neu kennzeichnen müssen. Wenn die Zusammensetzung eines neu gelieferten, nach GHS gekennzeichneten Stoffes oder Gemisches sich nicht geändert hat, können Schulen für die (interne) Kennzeichnung ihre bisherigen Kennzeichnungselemente zunächst sogar weiterverwenden.


*  GHS steht für "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien"
** lnverkehrbringer eines Stoffes ist derjenige, der den Stoff in die EU einführt oder innerhalb der EU produziert und vertreibt. Ihm obliegt u.a. die Verpflichtung der richtigen Verpackung und Kennzeichnung

Chemikalien – Übergangsfristen für die Kennzeichnung und Verpackung

 

alte Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln
gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG

alte Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln
gemäß (EG) Nr. 1272/2008

Stoffe

erlaubt bis 01.12.2010 (+ zwei Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)

erlaubt seit 20.01.2009
zwingend ab 01.12.2010

Gemische

erlaubt bis 01.6.2015 (+ zwei Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)

erlaubt seit 20.01.2009
zwingend ab 01.06.2015

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